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12.09.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

VG Berlin: Zahlungen der WPK an die APAK rechtmäßig

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Aus Sicht der WPK ist mit dieser Entscheidung dem außerhalb des Verfahrens vorgetragenen Vorwurf der Untreue im Fall der Zahlung der APAK-Aufwandsentschädigungen und dem auch in die Presse gestreuten Vorwurf des „Bilanzskandals der Wirtschaftsprüfer?“ der Boden entzogen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zahlungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) an die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) abgewiesen.

Nach dem Antrag sollte festgestellt werden, dass die WPK „nicht berechtigt ist, unangemessene, über die Befriedigung eines Anspruchs auf Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls hinausgehende Zahlungen an die ehrenamtlichen Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission – APAK – zu leisten“. Mit anderen Worten begehrte der Kläger damit die Feststellung der Unzulässigkeit der von der WPK geleisteten Zahlungen.

Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der APAK streitig

Der Kläger war der Auffassung, gemäß § 85 VwVfG hätten Mitgliedern der APAK nur notwendige Auslagen und Verdienstausfall erstattet werden dürfen. Aus seiner Sicht stelle bereits eine „Entschädigung“ in Höhe von 500 Euro monatlich ein Entgelt und keine Aufwandsentschädigung mehr dar.

Keine Aufgabenüberschreitung der WPK

Das Gericht verneinte ein Feststellungsinteresse sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Es beschränkte sich also nicht auf die Feststellung, dass die APAK inzwischen aufgelöst ist und deswegen jedes Feststellungsinteresse fehlt. Vielmehr prüfte das Gericht auch, ob aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten der WPK Ansprüche abgeleitet werden könnten. Auch dies verneinte das Gericht. Dabei wiederum beschränkte es sich nicht auf den Hinweis, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag einen falschen rechtlichen Ansatz für die Geltendmachung möglicher Ansprüche gewählt habe. Vielmehr stellte es auch für alternative Klagemöglichkeiten fest, dass keine Aufgabenüberschreitung der WPK vorgelegen habe, die in Rede stehenden Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der APAK auszuzahlen. Die gesetzliche Grundlage für die WPK habe sich aus § 66a Abs. 7 WPO a.F. ergeben, wonach die Kosten der APAK von der WPK zu tragen gewesen seien. Die Höhe der Kosten sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt worden.

(WPK vom 09.09.2016/Viola C. Didier)


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