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08.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Autoglaskartell: EuGH bestätigt Geldbuße in Höhe von 357 Mio. Euro

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Hohe Strafe: Der EuGH bestätigt die gegen die Pilkington Group wegen ihrer Beteiligung am „Autoglaskartell“ verhängte Geldbuße.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die von der EU-Kommission gegen die Pilkington Group wegen ihrer Beteiligung am „Autoglaskartell“ verhängte Geldbuße in Höhe von 357 Millionen Euro in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Die Pilkington Group besteht u. a. aus den Gesellschaften Pilkington Automotive, Pilkington Automotive Deutschland, Pilkington Holding und Pilkington Italia. Zusammen sind sie eines der weltweit größten Unternehmen für die Herstellung von Glas und Glasscheiben, insbesondere im Automobilsektor.

Eine der höchsten jemals gegen einen Kartellbeteiligten verhängte Geldbuße

Mit Entscheidung vom 12.11.2008 stellte die Kommission fest, dass einige Unternehmen, darunter Pilkington, gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, indem sie sich an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Automobilglassektor beteiligt hätten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung der Lieferung von Automobilglas, wodurch die Positionen der Beteiligten auf dem betreffenden Markt insgesamt stabil gehalten werden sollten. Aufgrund der Beteiligung von Pilkington verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 357 Millionen Euro. Pilkington beantragte daraufhin, die Entscheidung für nichtig zu erklären und den Betrag der Geldbuße wesentlich herabzusetzen.

EuGH: Berechnung der Geldbuße war korrekt

Mit seinem Urteil C-101/15 P vom 07.09.2016 bestätigt der EuGH die von der Kommission verhängte Geldbuße. Die Kommission durfte für die Berechnung der Geldbuße Umsätze berücksichtigen, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung auf der Grundlage von vor diesem Zeitraum geschlossenen Verträgen erzielt wurden. Das Ziel des Kartells bestand nämlich generell darin, sämtliche Lieferungen von Automobilglas – sowohl hinsichtlich der bestehenden Lieferverträge als auch hinsichtlich der neuen Verträge – auf die Kartellbeteiligten aufzuteilen. Im Rahmen von Verträgen, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen und während dieses Zeitraums nicht neu verhandelt wurden, realisierte Umsätze waren demzufolge als in den Anwendungsbereich des Kartells fallend anzusehen und konnten für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden.

(EuGH, PM vom 07.09.2016/ Viola C. Didier)


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