Das BilRUG hat den Nachtragsbericht in den Anhang verschoben und für seinen Inhalt neue Anforderungen gesetzlich normiert. Wieweit muss die derzeitige Nachtragsberichtspraxis an die durch das BilRUG im HGB neu normierten Anforderungen angepasst werden?
Im Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) veröffentlicht worden. Damit hat nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus 2009 bereits die nächste größere Bilanzrechtsreform auf der Agenda gestanden. Das BilRUG setzt die durch den EU-Gesetzgeber neu gefasste EU-Bilanzrichtlinie um.
Neuregelung der Nachtragsberichterstattung
Wesentliche Ziele dieser Neufassung sind u.a. die weitere Harmonisierung des bisherigen europäischen Bilanzrechtsrahmens infolge weiterer Intensivierung des innergemeinschaftlichen Handels. Aufgrund dessen wird u.a. auch die Nachtragsberichterstattung gem. §§ 289 Abs. 2 Nr. 1, 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. aus dem Lagebericht bzw. Konzernlagebericht mit §§ 285 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB n.F. in den Anhang bzw. Konzernanhang verschoben. Gleichzeitig wird der Wortlaut der bisher für den Nachtragsbericht normierten Anforderungen neu gefasst. Der „neue Nachtragsbericht“ ist erstmals in den Jahres- bzw. Konzernabschluss für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr aufzunehmen; wie bisher beim (Konzern-)Lagebericht auch, betrifft die Berichtspflicht Unternehmen ab mittlerer Größe.
Auswirkungen der Neuerungen in der Berichtspraxis
Die Neuerungen in der Finanzberichterstattung durch das BilRUG werfen zahlreiche Fragen auf. Welche Neuerungen sind künftig beim Nachtragsbricht im (Konzern-)Anhang relevant? Wie sind diese Neuerungen inhaltlich zu verstehen? Wie sind diese Neuerungen in der Berichtspraxis umzusetzen? Und: Wie ist die bisherige Berichtspraxis anzupassen, um die gesetzlich neu normierten Anforderungen für den Nachtragsbericht zu erfüllen? WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps gibt Antworten und zeigt in zahlreichen Praxisbeispielen, worauf es künftig ankommt. Sie finden den Fachbeitrag „Nachtragsberichterstattung in der Unternehmenspraxis“ in DER BETRIEB vom 02.09.2016, Heft 35, Seite 2008 – 2015 sowie online unter DB1195694.