• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Leistungszusage bei Betriebsrentenanwartschaften

01.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Leistungszusage bei Betriebsrentenanwartschaften

Beitrag mit Bild

Das BAG hat sich mit der Auslegung einer Versorgungsordnung befasst und neben dem Streitfall am 30.08.2016 zwei weitere gleichgelagerte Fälle entschieden: 3 AZR 361/15 und 3 AZR 362/15.

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird.

In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stand dem Kläger nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von 0,4 vH der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Auf der Grundlage der GBV zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5 vH der pensionsfähigen Bezüge aller der GBV unterfallenden Arbeitnehmer ein.

Streit über die Berechnungsweise

Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der GBV unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.

Kein Erfolg mangels Rechtsgrundlage

Diese Berechnungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die GBV stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Dennoch hatte die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 228/15). Die korrigierte Anwartschaft des Klägers betrug im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich 3.900 Euro. Im Jahr 2011 sollte sie sich nur noch auf jährlich 3.295 Euro belaufen. Der Kläger wollte die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festhalten. Für dieses Klageziel gibt es keine Rechtsgrundlage.

(BAG PM Nr. 46/2016 vom 30.08.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Thomas Köllmann


07.05.2024

Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Unter Headlines wie „Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ oder „Arbeitsverträge bald per E-Mail“ wurde viel über die geplante Bürokratieentlastung diskutiert. Die Medienberichte und politischen Verlautbarungen sind leider vielfach missverständlich.

weiterlesen
Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


07.05.2024

VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für KMU hat die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission nun einen Entwurf freiwilliger KMU-Standards (Voluntary SME-Standard kurz: VSME) erarbeitet.

weiterlesen
VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©moovstock/123rf.com


07.05.2024

BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Bedingt durch die dynamische Situation ändert sich der Umfang der Sanktionen häufig.

weiterlesen
BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank