31.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zur Verzinsung des Versorgungskapitals

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Es spricht nichts dagegen, wenn sich der Arbeitgeber bei der Festlegung des Zinssatzes für Versorgungskapital an der Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik orientiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass es keine rechtlichen Bedenken gegen eine Betriebsvereinbarung gibt, nach der das Versorgungskapital für Arbeitnehmer in zwölf Jahresraten ausgezahlt wird und dass dieses mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst wird, den der Arbeitgeber festlegt.

Bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung, die zum Aufbau eines Versorgungskapitals führt. Die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat haben eine Auszahlungsrichtlinie vereinbart. Danach kann das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in höchstens 12 Jahresraten ausgezahlt werden. Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital ist mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der von der Beklagten festzulegen ist.

Streit um Höhe der Verzinsung

Der Kläger schied mit Eintritt des Versorgungsfalls nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Sein Versorgungskapital betrug etwa 360.000 Euro. Die Beklagte setzte den Zinssatz auf jährlich 0,87 vH fest. Dabei legte sie die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen zugrunde. Der Kläger hat eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55 vH pro Jahr verlangt.

Zinssatz liegt im Ermessen des Arbeitgebers

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg (Urteil vom 30.08.2016, Az. 3 AZR 272/15). Nach Auffassung des BAG obliegt die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es sei nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden könne. Dem entspreche eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen.

(BAG PM Nr. 47/2016 vom 30.08.2016 / Viola C. Didier)


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