Unternehmen können zur nachhaltigen Sicherung und Verbesserung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern beitragen – und dabei Steuervorteile nutzen.
Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen steuerfrei Zuwendungen an die Arbeitnehmer erfolgen dürfen. Da heißt es u. a., dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen und dass sie zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes beizutragen haben. Außerdem werden gewisse Anforderungen an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit gestellt, wie im Sozialgesetzbuch (SGB) gefordert. Zu beachten ist, dass Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, ausdrücklich nicht steuerfrei sind. Stimmen die Voraussetzungen, dann kann sich der Arbeitnehmer über einen Freibetrag von 500 Euro jährlich freuen, der für die Gesundheitsförderung und -erhaltung zur Verfügung steht.
Wer kann von den steuerfreien Leistungen profitieren?
Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Dazu zählen geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigte ebenso wie Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Leistungen können – das trifft besonders für größere Unternehmen zu – innerhalb des Betriebs angeboten werden. Dazu sind beispielsweise gesundheitsrelevante Seminare zu zählen oder die Bereitstellung eines Fitnessraums. Das Angebot gesunder Kantinenkost oder Gesundheits-Aktionstage sind weitere Möglichkeiten, innerhalb eines Unternehmens den Anforderungen an steuerfreie Gesundheitsleistungen zu entsprechen. Dabei erfolgt die Abrechnung von Unternehmensleistungen, die prinzipiell von allen Mitarbeitern genutzt werden können, durch rechnerische Umlage der Kosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter. Daneben gibt es die Möglichkeit steuerfreier Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen nutzen können.
Steuerfreie Handlungsfelder: Worauf kommt es an?
Der Leistungsumfang und die Art der steuerfreien Leistungen orientieren sich, genauso wie die Anforderungen an eben diese Leistungen, an den Vorgaben des SGB. Demnach gibt es zwei übergeordnete Schwerpunkte: Erstens die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, die sog. Primärprävention, und zweitens die betriebliche Gesundheitsförderung. Unter die Primärprävention fallen u. a. Maßnahmen, die beispielsweise der Änderung der Bewegungsgewohnheiten dienen, die den Bewegungsmangel reduzieren und generell gesundheitsschädlichen Verhaltensmustern entgegenwirken. Dazu gehören auch Fragen der Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie die Suchtmittelprophylaxe. Analog dazu soll die betriebliche Gesundheitsförderung arbeitsbedingte Belastungen des Bewegungsapparates ausgleichen oder verhindern.
Achtung bei nicht begünstigten Leistungen
Wer jetzt meint, er könne ohne weiteres eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein vom Arbeitgeber mit finanzieren lassen, der hat sich allerdings getäuscht. Denn Barzuschüsse dieser Art sind in der Regel ebenso wenig steuerfrei wie die Erstattung des Eintritts in Sauna oder Schwimmbad. Dennoch gilt, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für Maßnahmen gewährt, die Studios oder Vereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden, kann es sich um steuerbefreite Leistungen handeln. Am besten, man erkundigt sich vorher, ob solch ein Nachweis erbracht werden kann.
(StBK Stuttgart, PM vom 25.08.2016 / Viola C. Didier)