Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage eines Eigentümers eines Audi A4 auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall herunter regelt, abgewiesen. Offen gelassen wurde, ob das Fahrzeug wegen der Manipulationssoftware einen Mangel aufweist.
In dem Streitfall hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern, was der Käufer ablehnte. Der Käufer hätte vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, so das Gericht, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte.
Rücktritt wäre möglich gewesen
Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen, heißt es im Urteil 6 O 413/15 vom 23.08.2016. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A4 Avant gehört. Auch muss sich das Autohaus als selbstständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen. Der Autokäufer habe schließlich nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit ist auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
(LG Düsseldorf, PM vom 23.08.2016 / Viola C. Didier)