Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Dies geht aus einem aktuellen BMF-Schreiben hervor.
Das BMF-Schreiben IV C 3 – S-2221 vom 22.08.2016 beschäftigt sich mit Vorsorgeaufwendungen, der Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags sowie der Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2017. Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind demnach die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge staatenbezogen aufzuteilen.
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2017 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
- Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
- Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
- Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
- Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 984,80 Euro (= 98,48 % von 1.000 Euro) anzusetzen.
Arbeitgeber muss auch Lohnsteuerbescheinigungen aufteilen
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen. Die Tabellen im BMF-Schreiben sind für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
(BMF vom 22.08.2016/ Viola C. Didier)