Wird ein Mitarbeiter im Zuge einer Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitszeitguthaben abbauen, stellt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar.
Im Streitfall wurde einem Industriemechaniker im September ordentlich zum Ende Dezember gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Das Gehalt erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage zurück und war seit dem 13. November ununterbrochen krankgeschrieben.
Arbeitgeber kürzt Arbeitszeitkonto
Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.
Arbeitnehmer trägt Risiko bei Freistellung
In der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15) erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
(DAV, PM vom 16.08.2016 / Viola C. Didier)