Auf den Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung, entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.
Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) den Weg für die Anwendung des § 64 Satz 1 GmbHG auf Direktoren einer englischen Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, freigemacht hat, folgt der BGH der h.M. und wendet die Masseschmälerungshaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG auch auf den Direktor einer Limited an. Die Entscheidung des BGH bringt vor allem eins: Rechtssicherheit.
Folgen des Urteil für die Praxis
Über die Praxisfolgen des Urteils berichten RA Dr. Günter Seulen und RA Dr. Nefail Berjasevic in der Kurzkommentierung „BGH: Haftung des Direktors einer Limited gem. § 64 Satz 1 GmbHG“ des BGH-Urteils vom 15.03.2016 (Az. II ZR 119/14). Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 19.08.2016, Heft 33, Seite 1924 sowie online unter DB1210053.