• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

08.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Beitrag mit Bild

Durch die Beteiligung der Länder an der Regelung zum Entfall der Vorrangprüfung wurde sichergestellt, dass die regionale Arbeitsmarktlage angemessen Berücksichtigung findet.

Mit einer neuen Verordnung wird die Vorrangprüfung in 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt.

Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzt bislang regelmäßig voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Flüchtlinge nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist in der Vergangenheit oftmals an der Vorrangprüfung gescheitert.

Vorrangprüfung entfällt in zahlreichen Bezirken

Mit der neuen Verordnung, die in enger Abstimmung mit den Bundesländern erstellt wurde, wird festgelegt, in welchen Agenturbezirken künftig die Vorrangprüfung entfällt. Die neue Regelung erfasst 133 der insgesamt 156 Agenturbezirke. Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde.

Schnelle Zulassung als Leiharbeitnehmer

Durch die bereits bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem zulässigen Tätigwerden als Leiharbeitnehmer können Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung für die nächsten drei Jahre in diesen 133 Agenturbezirken auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer zugelassen werden. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft.

Die Verordnung trat am Samstag, dem 06.08.2016, in Kraft.

(BMAS, PM vom 05.08.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


02.05.2024

Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Der Interoperabilitätsleitfaden „ESRS-ISSB Standards Interoperability Guidance“ legt die Kompatibilität und Anwendung der IFRS ESRS detailliert dar.

weiterlesen
Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


30.04.2024

Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der Berechnung von Überentnahmen ist das Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

weiterlesen
Zur Berechnung von Überentnahmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank