01.08.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Stichproben in der Abschlussprüfung

Beitrag mit Bild

Bei der Stichprobenprüfung wird nur eine Auswahl von Prüfungsobjekten (Stichprobenelemente) aus der Menge des Prüfungskomplexes geprüft.

Das IDW hat den Prüfungsstandard IDW PS 310 zu repräsentativen Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung verabschiedet.

Der Prüfungsstandard setzt die Anforderungen des International Standard on Auditing (ISA) 530 „Audit Sampling“ um und ersetzt zukünftig die IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der Jahresabschlussprüfung (IDW St/HFA 1/1988).

Wie wird eine Stichprobe konzipiert?

IDW PS 310 regelt ausschließlich repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung und beschreibt, wie eine Stichprobe konzipiert wird, die Durchführung von Stichprobenprüfungen und den Umgang mit dabei festgestellten Fehlern und Abweichungen. Die Auswahl von bestimmten Elementen (bewusste Auswahl) wird nicht in IDW PS 310 behandelt, sondern im überarbeiteten IDW PS 300 n.F.

(IDW vom 29.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank