26.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Beteiligung an „Breuninger“

Beitrag mit Bild

Die Klage eines früheren Stiftungsvorstands auf Beteiligung an der Kaufhaus-Gruppe „Breuninger“ wurde abgewiesen.

Das OLG Stuttgart hat die Klage eines früheren Stiftungsvorstandes der Heinz Breuninger Stiftung gegen zwei seiner damaligen Mitvorstände auf eine Beteiligung von 20 Prozent an einer Holdinggesellschaft der Breuninger-Gruppe im Wert von 220 Millionen Euro abgewiesen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass im Zusammenhang mit der Auflösung der Heinz Breuninger Stiftung im Jahr 2004 verabredet worden sei, sämtliche der damals fünf Stiftungsvorstände an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Kläger 10 Prozent der Anteile an der Holdinggesellschaft zugesprochen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das OLG Stuttgart das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kein Rechtsanspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Zur Begründung des Urteils U 4/14 vom 20.07.2016 hat der Senat ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die Beklagten ihm eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage gegeben hätten. Zwischen den Parteien sei zwar wiederholt über eine Beteiligung des Klägers an der Holdinggesellschaft verhandelt worden. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei jedoch zu keiner Zeit begründet worden.

Beteiligungszusage konnte nicht zweifelsfrei bestätigt werden

Das OLG stellte klar, dass es durchaus einzelne Indizien gegeben habe, die das Vorbringen des Klägers stützten. Jedoch sprächen zahlreiche Indizien gegen den behaupteten Anspruch. Insbesondere habe keiner der vernommenen Zeugen und Parteien eine konkrete und rechtsverbindliche Beteiligungszusage zweifelsfrei bestätigen können. Der Senat sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Zeugen oder Parteien wissentlich unwahre Angaben gemacht hätten. Vielmehr spreche viel dafür, dass die Vernommenen zumindest subjektiv von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt seien.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

(OLG Stuttgart, PM vom 20.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Hans-Peter Löw


29.06.2026

Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

In einer Entscheidung vom 25. Juni 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob auch einer freien Mitarbeiterin ein Auskunftsanspruch nach dem EntgtranspG zustehe, obwohl das Gesetz seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Arbeitnehmer begrenzt. Das BAG hat den Auskunftsanspruch gewährt, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, die unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff falle. Dieser sei

weiterlesen
Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

Meldung

©kebox/fotolia.com


29.06.2026

DStV warnt vor neuen Risiken im Jahressteuergesetz 2026

Das Jahressteuergesetz 2026 enthält aus Sicht des DStV zwar einige sinnvolle Ansätze, es drohen aber neue Auslegungsfragen und mehr Verwaltungsaufwand.

weiterlesen
DStV warnt vor neuen Risiken im Jahressteuergesetz 2026

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


29.06.2026

Arbeitgeberwahl: Jobsicherheit verdrängt Gehalt von Platz 1

Dass Jobsicherheit das Gehalt überholt, ist ein deutliches Signal. Beschäftigte schauen in einem unsicheren Umfeld zuerst darauf, ob ein Arbeitgeber Verlässlichkeit bietet.

weiterlesen
Arbeitgeberwahl: Jobsicherheit verdrängt Gehalt von Platz 1
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht