Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Abgrenzung zwischen einer stillen Beteiligung und einer Aktienbeteiligung bei Investition in eine US-Corporation im Zusammenhang mit einem sog. Schneeballsystem zu beschäftigen.
Die Klägerin hatte eine „Beitrittserklärung“ zur A-Corporation unterzeichnet, mit der sie diese beauftragte, sie als „Shareholder“ mit einer Einlage von 5.000 € aufzunehmen. Zu Beginn eines jeden Jahres erhielt sie eine Mitteilung, nach der sich ihre Beteiligung um zwölf Monate verlängerte. Zugleich wurde sie über die voraussichtliche Wertsteigerung der Beteiligung informiert. Zudem hatte der Kläger der A-Corporation einen Betrag von 200.000 € als „Private Placement“ darlehensweise gegen monatlich nachschüssig zu zahlende Zinsen von 1,5 bis 3 % der Darlehenssumme zur Verfügung gestellt. Er vereinnahmte insgesamt 18.000 € auf dieses Darlehen.
Finanzamt unterwirft Kapitalerträge der Besteuerung
Das Finanzamt erließ einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem die Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin in Höhe von 973 € und die vom Kläger vereinnahmten Zinsen in Höhe von 18.000 € berücksichtigt wurden. Dagegen wandten sich die Kläger mit Einspruch und Klage und machten geltend, dass die Klägerin nicht stille Gesellschafterin geworden sei, sondern Aktien erworben und – außerhalb der Spekulationsfrist – veräußert habe. Zudem liege im Hinblick auf beide Kläger eine bloße Kapitalrückzahlung vor.
Kein Erfolg vor dem FG
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.03.2016 (Az. 11 K 21/13 E) nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass das Finanzamt die Kapitalerträge zu Recht der Besteuerung unterworfen hat. Der Kläger hat Einnahmen in Gestalt von Darlehenszinsen erzielt. Dabei habe es sich nicht um eine nicht steuerbare Rückzahlung des Darlehenskapitals gehandelt, da eine entsprechende ausdrückliche Tilgungsbestimmung gefehlt habe. Der vorher vereinbarte Mindestzinssatz spreche vielmehr dafür, dass die Tilgung auf die Zinsforderung geleistet worden sei.
Stille Beteiligung aufgrund beschränkter Haftung
Die Klägerin hat Einkünfte aus einer typisch stillen Beteiligung erzielt. Den Erwerb von Aktien hat sie nicht nachgewiesen. In erster Linie sei es ihr um die Erzielung einer hohen Rendite gegangen. Für die Annahme einer stillen Beteiligung spreche die auf die Einlage beschränkte Haftung und die dreimonatige Kündigungsfrist. Der Begriff des „Shareholders“ sei offen. Die Einnahmen sind der Klägerin auch zugeflossen. Sie hat eine jährliche Mitteilung über die voraussichtliche Wertentwicklung der Beteiligung erhalten und die Wahl gehabt, ihre Beteiligung zum Jahresende zu kündigen oder auf diese Kündigung zu verzichten. Dieser Verzicht lag in ihrem Interesse, um über die erneute Verwendung ihrer Einlage eine weitere Rendite erzielen zu können. Schließlich war die A-Corporation als Schuldnerin der Kapitalerträge (und Initiatorin des Schneeballsystems) leistungsfähig und leistungsbereit gewesen. Denn der Kläger hatte im Streitjahr 2010 Zahlungen auf sein Darlehen erhalten.
Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen (Az. VIII R 13/16).
(FG Düsseldorf, NL vom 08.07.2016/ Viola C. Didier)