Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, ist nichtig. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
Bisher war es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig, ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und dementsprechend zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags führt. Der BGH hat dies nun bejaht (Urteil vom 12.5.2016, Az. IX ZR 241/14).
Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts
Gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO seien das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt nach Ansicht des BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche und keine zivilrechtliche Bestimmung handle, stehe der Anwendung des § 134 BGB nicht entgegen, vielmehr sei der Wortlaut eindeutig.
Pflichtverletzung und Schadenersatz
Weiter führte der BGH aus, dass der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten könne, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten und stattdessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeute, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhalte, verletze seine vertraglichen Pflichten und sei verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege in diesen Fällen nicht vor.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2016 vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)