Das Arbeitsgericht Solingen hat sich mit der Problematik beschäftigt, ob die Veräußerung eines Betriebs eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen kann, wenn dadurch einer der Betriebsräte ausscheidet.
Der Gesamtbetriebsrat der OBI GmbH+Co Deutschland KG sah in der in Umsetzung befindlichen Veräußerung des OBI-Markts in Sömmerda eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Durch diesen Schritt würde u.a. der bisherige Gesamtbetriebsratsvorsitzende, der im Markt in Sömmerda tätig ist, aus dem Gremium ausscheiden. Der Gesamtbetriebsrat hat daher vor dem Arbeitsgericht Solingen beantragt, den Arbeitgeber zur Unterlassung der Maßnahme zu verpflichten. Aufgrund der Umsetzung der Maßnahme zum 01.07.2016 hat er seinen Antrag in der Verhandlung umgestellt und eine Rückübertragung des Markts beantragt.
Rechte des Betriebsrats hat Grenzen
Der Antrag wurde vom Arbeitsgericht Solingen mit Beschluss 4 BVGa 2/16 vom 05.07.2016 zurückgewiesen. Die Rückübertragung ist für den Arbeitgeber rechtlich unmöglich. Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Erwerbers, der aber an dem Verfahren nicht beteiligt ist. Die Kammer konnte auch aus den dargelegten Indizien nicht den Schluss auf ein Scheingeschäft ziehen. Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liegt nicht vor.
(ArbG Solingen, PM vom 05.07.2016/ Viola C. Didier)