06.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

PIN und TAN auch für Online-Bezahldienste?

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Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel. Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen.

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Beschränkung von Online-Bezahldiensten durch die deutsche Kreditwirtschaft gegen das Kartellrecht verstößt und bestimmte Regelungen der Online-Banking-Bedingungen für rechtswidrig erklärt.

Die Regelungen für die Tätigkeit von bankenunabhängigen Bezahlverfahren unterliegen aktuell einem europäischen Gesetzgebungsprozess: Die für diesen Bereich relevante europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) wurde 2015 novelliert und ist bis Anfang 2018 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Umsetzung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, in dem Zahlungsauslösedienste einer staatlichen Aufsicht unterliegen und einheitliche technische Regulierungsstandards bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen einhalten müssen.

Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten

Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und damit gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen. Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die in den „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ dem Online-Banking-Kunden auferlegten Vorgaben beim Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und TAN (Transaktionsnummer). Demnach dürfen Online-Banking-Kunden im Internethandel im Rahmen der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei Dritten, zu denen auch sogenannte Zahlungsauslösedienste gehören, eingeben.

Sicherheitskonzept der Banken behindert bankunabhängige Wettbewerber

Durch diese Regelung wurde und wird die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet erheblich behindert. Die Anbieter dieser Bezahlverfahren haben ein Dienstleistungsangebot entwickelt, das eine preisgünstigere Alternative zu den bereits am Markt etablierten Bezahlverfahren darstellt und ein Bedürfnis von Online-Kunden und Online-Händlern nach einer preiswerten und schnellen Zahlungsoption deckt.

(BKartA, PM vom 05.07.2016/ Viola C. Didier)


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