• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler?

28.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler?

Beitrag mit Bild

Das Geschäftsmodell des Versicherungsmaklers im entschiedenen Fall hängt vom Maklerpool ab – damit ist er ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig.

Das LSG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob selbstständige Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Im entschiedenen Fall klagte ein selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sog. Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für selbstständige Versicherungsmakler u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und den Maklern diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.

Auftraggeber sind nicht die Endkunden

Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG München hat diese Einschätzung mit Urteil vom 03.06.2016 (Az. L 1 R 679/14) bestätigt. Nach Auffassung der Richter sind Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool.

Wirtschaftliche Abhängigkeit von Maklerpool führt zur Versicherungspflicht

Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

(LSG München, PM vom 28.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©ChristianMüller/fotolia.com


23.03.2026

Fremdwährungsdarlehen: Verjährung darf Verbraucher nicht benachteiligen

Der EuGH schützt Verbraucher vor zu früh beginnenden Verjährungsfristen bei missbräuchlichen Fremdwährungsdarlehen.

weiterlesen
Fremdwährungsdarlehen: Verjährung darf Verbraucher nicht benachteiligen

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


23.03.2026

BFH: Keine Geschäftsveräußerung bei bloßer Verpachtung

Eine bloße Verpachtung des übernommenen Betriebs reicht für eine Geschäftsveräußerung umsatzsteuerlich nicht aus.

weiterlesen
BFH: Keine Geschäftsveräußerung bei bloßer Verpachtung

Sponsored News


23.03.2026

ESGPraxis KI – Das smarte KI-Tool für die effiziente Umsetzung der ESG-Pflichten

Durch die CSRD und weitere neue Vorgaben entlang der Lieferkette stehen sowohl Unternehmen als auch Berater vor der Herausforderung, komplexe Regeln verlässlich zu interpretieren und prüfsichere Ergebnisse zu liefern. Während Unternehmen interne Prozesse, Maßnahmen und Datenstrukturen aufbauen müssen, benötigen Berater eine solide Grundlage für die Begleitung ihrer Mandanten.

weiterlesen
ESGPraxis KI – Das smarte KI-Tool für die effiziente Umsetzung der ESG-Pflichten
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)