In der Praxis kommt es häufig vor, dass Wirtschaftsprüfer in einem Streit, der nicht gerichtsanhängig ist, mit der Erstellung eines Gutachtens in der Funktion als „Schiedsgutachter“ beauftragt werden. Das IDW hat nun ergänzend zu IDW S 1 i.d.F. 2008 betreffend die Funktion eines Schiedsgutachters Stellung genommen.
Werden Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Gutachtens in der Funktion als „Schiedsgutachter“ beauftragt, liegen anders als nach IDW S 1 i.d.F. 2008 vorgesehen keine zwei gegensätzlichen Gutachten vor, zwischen denen vermittelt werden muss, und auch keine Angaben zu subjektiven Komponenten.
Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers
Das IDW hat nun eine Ergänzung der Fragen und Antworten veröffentlicht: Der FAUB hat „Zur praktischen Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i.d.F. 2008 (F & A zu IDW S 1 i.d.F. 2008)“ zur Erstellung eines verbindlichen Gutachtens in der Funktion als Schiedsgutachter verabschiedet. Darin wird klargestellt, dass es in der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers liegt, wie er einen solchen Schiedsgutachterwert ermittelt. Sofern im Einzelsachverhalt die primäre Zielsetzung in der Ermittlung eines möglichst nachvollziehbaren und typisierten Werts liegt, kann eine Möglichkeit darin bestehen, in den Auftragsvereinbarungen die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts zu vereinbaren. Bei Vorliegen besonderer Sachverhalte ist zu würdigen, ob und inwieweit über den objektivierten Unternehmenswert hinausgehend Anpassungen erforderlich sind, um einen Einigungswert zu ermitteln.
(IDW vom 21.06.2016 / Viola C. Didier)