21.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Regierung legt Integrationsgesetz vor

Beitrag mit Bild

Mit der Einführung einer Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge sollen die Bundesländer die Verteilung der Schutzberechtigten besser steuern können. Davon nicht betroffen sein sollen Flüchtlinge, „die insbesondere einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und damit bereits einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration erbringen“.

Die Bundesregierung will mit einem umfangreichen Bündel an Maßnahmen die Integration von Flüchtlingen in Deutschland erleichtern. Der neue Gesetzentwurf (18/8829) sieht vor, dass für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ziel ist eine „niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt“.

Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete sollen zudem leichter eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren können. Für Ausbildungsbetriebe und Geduldete soll im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. So erhalten Betroffene dem Gesetzentwurf zufolge eine Duldung für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung und nach erfolgreichem Abschluss gegebenenfalls für weitere sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Die bisherige Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung möchte die Bundesregierung aufheben.

Niederlassungserlaubnis und Integrationskurse

Zugleich soll eine Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen sie nach fünf Jahren unter anderem „hinreichende Sprachkenntnisse“ vorweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern. Bei einer „weit überwiegenden Lebensunterhaltssicherung“ und dem „Beherrschen der deutschen Sprache“ soll die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden. Zudem möchte die Bundesregierung eine „Verpflichtung mit leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ einführen. Auch sollen anerkannte Flüchtlinge auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden können, wenn sie bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Kritik an Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch

Carmen Bârsan von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßte den Ansatz des Gesetzesvorhabens. Er gehe aber an einigen Stellen nicht weit genug. So sollten geduldeten Flüchtlingen nicht erst ab 2018, sondern ab sofort Förderinstrumente der Berufsausbildung zur Verfügung stehen. Die vorgesehene Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch sei richtig, dürfe aber nicht dem Ausbildungsbetrieb aufgebürdet werden. Zudem empfahl Büsnau, dass Absolventen einer Ausbildung nach zweijähriger Berufstätigkeit erleichterten Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis erhalten.

(hib Nr. 377 vom 21.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


27.06.2025

Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


27.06.2025

Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen steigen weiterhin kräftig, getrieben vom Fachkräftemangel und dem Druck zur Attraktivitätssteigerung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Meldung

©v.poth/fotolia.com


26.06.2025

BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Nicht immer führt der höhere Sonderausgabenabzug zu einem niedrigeren Steuerbetrag. Entscheidend ist die Reihenfolge der Berechnung, erklärt der BFH.

weiterlesen
BFH-Urteil zur Günstigerprüfung nach § 10a EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank