Das kürzlich beschlossene Finanzmarktnovellierungsgesetz ordnet das Marktmissbrauchsrecht in einzelnen Details neu und führt zu einer beträchtlichen Verschärfung des Sanktionsregimes. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind daher angehalten, die neuen Vorgaben zu analysieren und ihre Geschäftsprozesse anzupassen.
In Kürze tritt ein neues Marktmissbrauchsrecht in Kraft. Bundestag und Bundesrat haben jüngst den Regierungsentwurf eines Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (1. FiMaNoG) beschlossen, das die Regeln des Marktmissbrauchs – also der Insider- und Marktmanipulationsverbote – im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) neu ordnet und regelt. Das Insiderrecht inklusive der Insiderverbote wie auch das Marktmanipulationsverbot werden nahezu vollständig aus dem WpHG getilgt. Stattdessen gelten ab dem 03.07.2016 die Vorschriften in der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.
Neuerungen bei der Sanktionierung von Marktmissbrauch
Sanktionsvorschriften enthält die MAR vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber nicht; diese werden auch fortan in den §§ 38 f. WpHG n.F. zu finden sein. Statt auf die §§ 14, 20a WpHG in der aktuellen Fassung werden die Straf- und Bußgeldvorschriften aber auf die entsprechenden Regeln der MAR verweisen. In Umsetzung der Zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD), die den Mitgliedstaaten ungewohnt dezidierte Vorgaben zur Sanktionierung von Marktmissbrauch macht, finden sich im neuen Recht bemerkenswerte Neuerungen.
Der Fachbeitrag „Das Sanktionsregime im neuen Marktmissbrauchsrecht“ von RA Dr. André-M. Szesny, LL.M. verschafft einen summarischen Überblick über das bald in Kraft tretende neue Sanktionsregime. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 17.06.2016, Heft 24, Seite 1420 – 1425 sowie online unter Dokumentennummer DB1204496