Der Rechtsausschuss des Bundesrats ist dem Entschließungsantrag von Niedersachsen, Thüringen und Hamburg zur Anpassung des Telemediengesetzes gefolgt.
Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz begrüßt den am 14.06.2016 vom Rechtsausschuss des Bundesrats zur Änderung des Telemediengesetzes gefassten Beschluss. Mit der vom Bundestag verabschiedeten Änderung des Gesetzes wird klargestellt, dass Hotels, Cafés, Flughäfen und andere als Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn deren Gäste bei der Nutzung des WLANs Rechtsverletzungen begehen.
Mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber
Da bislang eine eindeutige gesetzliche Regelung dazu fehlt, müssen potentielle WLAN-Betreiber derzeit noch damit rechnen, als sog. Störer in Anspruch genommen zu werden. Diese Verunsicherung gilt als eine der wesentlichen Gründe für den bisher zögerlichen Ausbau offener Internetzugänge über drahtlose lokale Netze. Hier schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bleiben fraglich
Allerdings wird weiter zu beobachten bleiben, ob die gesetzliche Regelung bereits ausreicht. Diese sieht nämlich nicht ausdrücklich vor, dass gegen WLAN-Betreiber aufgrund ihrer Störerhaftung auch keine Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat deswegen auch auf Initiative Niedersachsens, die Bundesregierung zu bitten, die Wirksamkeit des Gesetzes im Hinblick auf die beabsichtigte Beseitigung der Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Zugängen in der Praxis zu prüfen.
(Justizministerium Niedersachsen, PM vom 14.06.2016 / Viola C. Didier)