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13.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter Einkünftequalifikation?

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Klares Urteil: Kein Ein Erlass der Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter Einkünftequalifikation durch die Finanzverwaltung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit Nachzahlungszinsen beschäftigt. Ein Erlass der Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter Einkünftequalifikation durch die Finanzverwaltung kommt danach nicht in Betracht.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt qualifizierte seine Einkünfte jedoch als solche aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen einen Ermäßigungsbetrag. Der Kläger, der sich nicht für ermäßigungsberechtigt hielt, befürchtete eine Nachforderung. Deshalb hinterlegte er 300.000 Euro auf einem eigenen Bankkonto. Nachdem er seine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, zahlte er im Juli 2013 freiwillig 366.400 Euro an das Finanzamt. Dieses beurteilte seine Einkünfte im September 2013 als solche aus selbstständiger Arbeit und versagte die seinerzeit gewährte Ermäßigung. Gleichzeitig setzte es Nachzahlungszinsen für den Zeitraum April bis September 2013 fest. Dem Antrag des Klägers auf Erlass entsprach es nur für die Monate August und September.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil 16 K 2976/14 vom 10.03.2016 ab. Das Finanzamt habe sich bei der Festsetzung der Zinsen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Höhe der Verzinsung sei verfassungsgemäß. Auch könne der Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamtes abhänge, nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Zinsregelung führen. Deshalb sah das Gericht auch von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.

Erlass von Nachzahlungszinsen war nicht zu beanstanden

Die Versagung eines weitergehenden Erlasses war frei von Ermessensfehlern, so die Richter. Bei einer freiwilligen Zahlung nach Beginn des Zinslaufs dürfe der Erlass der Nachzahlungszinsen auf volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung begrenzt werden. Durch die freiwillige Leistung entstehe eine Situation, wie sie bei Erstattungszinsen existiere; der Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen sei nicht zu beanstanden. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrags auf einem Bankkonto des Klägers. Denn dadurch habe der Kläger die Verfügungsmacht behalten und das Geld – bis zur freiwilligen Zahlung im Juli 2013 – dem Finanzamt vorenthalten.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.06.2016/ Viola C. Didier)


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