Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung um eine Regelung in § 153 ergänzt; darin geht es unter anderem um die Berichtigung einer Steuererklärung und deren Abgrenzung zur Selbstanzeige. Ein Thema, das in den letzten Jahren oft zu erheblichen Unsicherheiten bei Unternehmen geführt hat.
Mit dem Anwendungserlass zu § 153 AO versucht die Finanzverwaltung, sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung konkrete Orientierungspunkte dafür zu schaffen, wann von einer einfachen Berichtigung nach § 153 AO ausgegangen werden kann. In Ziff. 2.6 wird erstmals klargestellt, dass das Vorhandensein von klaren steuerlichen Prozessen und wirksamen Kontrollen im Unternehmen für die steuerstrafrechtliche Beurteilung von ganz erheblicher Bedeutung ist. Dies wirkt sich mittelbar auch auf die bußgeldrechtlichen Risiken aus. Soweit keine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, sondern „nur“ eine Korrektur nach § 153 AO, ist kein Raum für eine bußgeldrechtliche Ahndung nach §§ 30, 130 OWiG.
Weiterführende Links
Das BMF-Schreiben IV A 3 – S-0324 vom 23.05.2016 finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Im Gastkommentar „Der Anwendungserlass zu § 153 AO ist da – Wichtiger Schritt zur Entkriminalisierung im Steuerrecht“ greift StB Fritz Esterer das Thema auf. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 27.05.2016, Heft 21, Seite M5 sowie online unter Dokumentennummer DB1202409
(BMF vom 23.05.2016/ Viola C. Didier)