Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsmäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.
In einem Streitfall vor dem BGH war die Übertragung eines per Telefax mit „Berufungsbegründungsschrift“ überschriebenen Schriftsatzes mittendrin abgebrochen, weswegen insbesondere die Unterschrift fehlte. Nach Ansicht des BGH hat ein Rechtsanwalt das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei der Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (Beschluss VIII ZB 57/15 vom 01.03.2016).
Sendeprotokoll genügt
Zudem müsse vor Streichung der Frist im Fristenkalender eine Ausgangskontrolle erfolgen, so der BGH weiter. Hierfür reiche es aus, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trage ein Sendebericht den Vermerk „OK“, könne es dem Rechtsanwalt nicht angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern komme. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendebericht den Empfänger nicht erreiche, sei so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den Vermerk verlassen dürfe.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin 5/2016 vom 25.05.2016/ Viola C. Didier)