Das Landesarbeitsgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten dann zur Arbeitszeit, wenn das Tragen der Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit auch zu vergüten.
Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten
In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
Urteil: Umkleidezeit zählt zur Arbeitszeit
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Darmstadt (Urteil vom 23.11.2015, Az. 16 Sa 494/15) muss auch ein Arbeitgeber zahlen, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. Deshalb sei ausgeschlossen, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten.
Umkleiden außerhalb des Betriebs unzumutbar
Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hat, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.
(LArbG Frankfurt, PM Nr. 2/2016 vom 03.05.2016 / Viola C. Didier)