03.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Hundebiss als Arbeitsunfall?

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Bei der Betreuung eines Hundes handelt es sich eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung.

Das LSG Darmstadt hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine so genannte „Wie-Beschäftigung“ anzunehmen ist und entschieden, dass derjenige, der den Hund eines Bekannten betreut, regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig wird und entsprechend nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Ein Mann bat eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau – früher selbst Hundebesitzerin – sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

BG: Kein Beschäftigungsverhältnis – kein Versicherungsschutz

Die Berufsgenossenschaft (BG) verneinte einen Arbeitsunfall und lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Wann wird man als „Wie-Beschäftigter“ behandelt?

Das LSG Darmstadt gab der BG mit Urteil vom 12.04.2016 (Az. L 3 U 171/13) Recht. Nach Auffassung der Richter war die Frau zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig. Sie sei auch nicht als sog. Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr – auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin – vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.

(LSG Darmstadt, PM 6/2016 vom 03.05.2016 / Viola C. Didier)


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