03.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Hundebiss als Arbeitsunfall?

Beitrag mit Bild

Bei der Betreuung eines Hundes handelt es sich eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung.

Das LSG Darmstadt hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine so genannte „Wie-Beschäftigung“ anzunehmen ist und entschieden, dass derjenige, der den Hund eines Bekannten betreut, regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig wird und entsprechend nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Ein Mann bat eine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau – früher selbst Hundebesitzerin – sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen. Während sie mit ihm bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

BG: Kein Beschäftigungsverhältnis – kein Versicherungsschutz

Die Berufsgenossenschaft (BG) verneinte einen Arbeitsunfall und lehnte eine Entschädigung ab. Da die Frau aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor.

Wann wird man als „Wie-Beschäftigter“ behandelt?

Das LSG Darmstadt gab der BG mit Urteil vom 12.04.2016 (Az. L 3 U 171/13) Recht. Nach Auffassung der Richter war die Frau zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig. Sie sei auch nicht als sog. Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Frau sei auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Zwar sei nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, welche ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden. Der Mann habe ihr – auch aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin – vielmehr bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Es habe sich daher eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.

(LSG Darmstadt, PM 6/2016 vom 03.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach


24.07.2026

Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.

weiterlesen
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Meldung

©maho/fotolia.com


24.07.2026

Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Bei Firmenwagen müssen Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt vollständig, richtig und nachvollziehbar sein.

weiterlesen
Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Meldung

peshkova/123rf.com


24.07.2026

KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen

KI ist für viele Beschäftigte kein Zusatzwerkzeug mehr, sondern eine unverzichtbare Grundlage ihrer täglichen Arbeit.

weiterlesen
KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht