Der BdSt unterstützt ein neues Musterverfahren zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Von dem Verfahren profitieren Bauunternehmer, die Leistungen an Bauträger erbracht hatten und nun vom Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid plus Steuernachzahlungen erhalten haben.
Derzeit ist umstritten, ob die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen rückwirkend geändert werden darf: Der Gesetzgeber führte im Jahr 2014 neue Regeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Die neuen Regeln sollen gemäß § 27 Abs. 19 UStG auch für zurückliegende Sachverhalte gelten. Die Finanzgerichte haben die Rückwirkung bisher unterschiedlich bewertet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in zwei Fällen die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil aus Sicht des Gerichts ernstliche Zweifel an der Nachforderung bestanden (Az. V B 87/15 und XI B 84/15).
Neue Klage vor dem FG Niedersachsen
Im aktuellen Musterfall erbrachte ein Bauhandwerker im Jahr 2012 Elektroleistungen an eine Immobilienfirma. Nach damals geltender Rechtslage ging die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger – also die Immobilienfirma – über. Diese führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Nachdem der Bundesfinanzhof im August 2013 entschied, dass es bei Bauträgern nicht zu einer Steuerumkehr kommt, änderte sich die Rechtslage im Jahr 2014. Aufgrund der geänderten Rechtslage verlangte die Immobilienfirma die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Nun verlangte das Finanzamt seinerseits rückwirkend die Steuer vom Kläger. Dagegen richtet sich dessen aktuelle Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.
(BdSt, PM vom 29.04.2016 / Viola C. Didier)