Ist eine deutsche Personengesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Gesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag.
In einem aktuellen Streitfall vor dem BFH hielt eine inländische KG (Oberpersonengesellschaft) rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft (Unterpersonengesellschaft) wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.
Nur Erträge inländischer Betriebsstätten sind gewerbesteuerpflichtig
Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. I R 13/14) entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.
Kein Vorstoß gegen EU-Recht
Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen.
(BFH vom 13.04.2016 / Viola C. Didier)