• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

12.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip zulässig

Beitrag mit Bild

Mit Windhundprinzip bezeichnet man ein Verfahren, bei dem der Zugang zu einer nur begrenzt vorhandenen Ressource von der ressourcenverwaltenden Stelle nur nach der zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldungen, nicht jedoch nach anderen Kriterien freigegeben wird.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat keine rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbietet, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzt und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen trifft.

Der Kläger war als Gruppenleiter im Bereich IT bei der Beklagten tätig. Zum Personalabbau von 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze gab es ein „Offenes Abfindungsprogramm“. In diesem hieß es u.a.: „Es wird eine externe Koordinationsstelle eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail …) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“

Frist nur knapp verpasst

Das Abbaukontingent für den Bereich IT sah sieben Stellen vor. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Meldungen auf einer Webseite entgegengenommen. Der Kläger erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07 Uhr. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingetroffen sei, als es keine freien Plätze mehr im zur Verfügung stehenden Kontingent gegeben habe (letzte Vergabe 13:01 Uhr).

Keine Bedenken gegen Windhundprinzip

Der Kläger verlangte mit seiner Klage den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 30.09.2015 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777 Euro. Ebenso wie vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 12.04.2016, Az. 14 Sa 1344/15). Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbietet, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzt und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen trifft, so die Richter. Dies gilt selbst dann, wenn durch das Abstellen auf Millisekunden nach menschlichem Ermessen die exakte Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen ist.

Arbeitgeber kann Auswahl nach seinem Ermessen gestalten

Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung besteht, ist der Arbeitgeber – abgesehen von unzulässigen Diskriminierungen, die hier nicht gegeben sind – frei, wie er die Auswahl gestaltet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt, weil nicht ersichtlich ist, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden der Beklagten besteht kein Schadensersatzanspruch. Diesem steht weiter entgegen, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

(LAG Düsseldorf, PM vom 12.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Sashkin/fotolia.com


30.12.2025

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Das BMJV hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

weiterlesen
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Meldung

©Falko Müller/fotolia.com


30.12.2025

Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Mit neuen Regelungen für 2026 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Umwelt- und Klimaschutz mit wirtschaftlicher Entlastung zu verbinden.

weiterlesen
Gesetzliche Neuregelungen bei Umwelt und Klimaschutz 2026

Meldung

©garagestock/123rf.com


29.12.2025

Transparenzpflicht für Schufa-Score

Die Schufa ist verpflichtet, konkret darzulegen, welche Daten in die Bewertung eingeflossen sind, wie sie gewichtet wurden und warum ein bestimmter Scorewert vergeben wurde.

weiterlesen
Transparenzpflicht für Schufa-Score

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank