• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gilt Werbungskostenpauschale auch für Unfallkosten?

07.04.2016

Meldung, Steuerrecht

Gilt Werbungskostenpauschale auch für Unfallkosten?

Beitrag mit Bild

Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegolten.

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war eine Angestellte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Auto verunfallt. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste für ca. 7.000 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Finanzamt erkennt Krankheitskosten nicht an

Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Dies schied allerdings aus, weil der Betrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Entfernungspauschale deckt sämtliche Aufwendungen ab

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte die Angestellte keinen Erfolg (Urteil vom 23.02.2016, Az. 1 K 2078/15). Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 06.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


05.03.2026

„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Sammelbezeichnungen wie „Mixpalette“ auf Rechnungen genügen nicht, wenn sie keine klare Identifizierung der gelieferten Waren ermöglichen.

weiterlesen
„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)