Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein durchgestrichener Preis auch im Internet vom Verbraucher so verstanden wird, dass dieser früher vom Unternehmen verlangt wurde.
In dem Streitfall vertrieben beide Parteien Waren über das Internet. Zu ihrem Produktprogramm gehören Fahrradanhänger, die sie über die Handelsplattform Amazon absetzen. Am 5. November 2012 bewarb die Beklagte auf Amazon Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend.
Werbung war nicht irreführend
Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis (BGH-Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14). Auch im Internethandel ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon.de nicht schon allein irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.
(BGH vom 05.04.2016 / Viola C. Didier)