Der EuGH hat in seinen aktuellen Urteilen klargestellt, dass die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zur Begründungspflicht von Nachprüfungsbeschlüssen im Wesentlichen auch für Auskunftsbeschlüsse gilt. Welche Folgen hat dies für die von einem Auskunftsbeschluss betroffenen Unternehmen?
Mit Urteilen vom 10.03.2016 in den Rs. C-247/14 P (HeidelbergCement/Kommission), C-248/14 P (Schwenk Zement/Kommission), C-267/14 P (Buzzi Unicem/Kommission) und C-268/14 P (Italmobiliare/Kommission) hat der EuGH die Anforderungen an Auskunftsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1/2003 konkretisiert. Die Unternehmen, an die im Rahmen eines Kartellverfahrens ein Auskunftsbeschluss gerichtet ist, sind unter Androhung von Sanktionen nach Art. 23, 24 VO (EG) 1/2003 zur Abgabe der geforderten Auskünfte verpflichtet, die dann allerdings Eingang in die gegen sie geführten Ermittlungen finden.
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Unter Verweis auf den Zweck der Begründungspflicht und die für Nachprüfungsbeschlüsse aufgestellten Anforderungen legt der EuGH dar, aus welchen Gründen die Auskunftsbeschlüsse der EU-Kommission im konkreten Einzelfall nicht der Begründungspflicht genügten. Erfahren sie mehr über die Urteile und deren Praxisfolgen in der Kurzkommentierung von RA Dr. Thorsten Mäger und RA Dr. Sarah Milde in DER BETRIEB vom 01.04.2016, Heft 13, Seite 760 – 761 oder online unter Dokumentennummer DB1196276