Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines Diplom-Ingenieurs gegen seine Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines nächtlichen Sturzes im Hotelzimmer als Arbeitsunfall abgewiesen.
Der Mann war auf einer Dienstreise nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er verhakte sich dabei mit beiden Füßen im Bettüberwurf und stürzte. Beim Sturz brach er sich einen Wirbelkörper. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem so genannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Ingenieur wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.
Kein Erfolg vor dem SG
Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich mit Urteil vom 05.11.2015 (Az. S 31 U 427/14) nicht der Argumentation des Klägers an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäfts benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.
(SG Düsseldorf, PM vom 25.02.2016 / Viola C. Didier)