• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

29.02.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Zum Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

Beitrag mit Bild

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes enthält im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen.

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung am 24.02.2016 verabschiedet. Neben einer Begrenzung der Thesaurierungsbegünstigung ist zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend Cum/Cum-Geschäften vorgesehen.

Mit dem Gesetzentwurf hält die Bundesregierung an einem Systemwechsel hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikumsfonds mit deren inländischen Einkünften fest. Diese Steuerbelastung auf Fondsebene soll bei der Besteuerung der Anleger durch eine pauschale Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds ausgeglichen werden. Waren im Referentenentwurf ausschließlich Anlagen in Aktienfonds sowie inländische und ausländische Immobilienfonds von der Teilfreistellung begünstigt, sieht der Regierungsentwurf auch eine Teilfreistellung in Höhe von 15 Prozent für Mischfonds vor.

Thesaurierung auf fünfzehn Jahre begrenzt

Bei der Besteuerung von Spezialfonds soll nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich an dem Prinzip der transparenten Besteuerung festgehalten, die Thesaurierungsbegünstigung allerdings auf bestimmte Fondseinkünfte und auf einen Höchstdauer der Thesaurierung von fünfzehn Jahren begrenzt werden. Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 soll zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend sog. Cum/Cum-Geschäfte in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.

Überarbeitung von § 5 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E

Auch die Regelungen zur Berufsträgerbescheinigung wurden überarbeitet. Berufsträger sind danach nicht verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Das Bußgeld soll von 1 Mio. € – wie im ersten Entwurf vorgesehen – auf höchstens 50.000 € in Fällen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit reduziert werden.

Die Neuregelungen sollen ab dem 01.01.2018 in Kraft treten.

(IDW vom 26.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank