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26.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Großraumbüro: „Lärmschwerhörigkeit“ ist keine Berufskrankheit

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Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird in einem Großraumbüro bei weitem nicht erreicht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist.

In dem Streitfall war ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, an Tinnitus und einer leichten Hörminderung erkrankt. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

BG lehnt Anerkennung ab

Lärmmessungen in dem Großraumbüro hatten eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergeben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. L 6 U 4089/15) der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte hier nicht nachgewiesen werden. Eine „Lärmschwerhörigkeit“ kann sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

(LSG Stuttgart, PM vom 25.02.2016 / Viola C. Didier)


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