Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, sich die Betroffene aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger war seit 1993 als Abteilungsleiter bei einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels beschäftigt. Dieses erfuhr von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014. Damals schloss der Kläger die Tür zu einem Raum, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden. Er drängte sie an die Wand, umarmte sie und strich ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst ausschließlich der Marktleiterin.
Schwere des Vorfalls ausschlaggebend
Das Landesarbeitsgericht erachtete anders als das Arbeitsgericht Elmshorn die fristlose Kündigung als rechtmäßig und wies die Kündigungsschutzklage ab. Der feststehende sexuelle Übergriff des Klägers werteten die Richter als wichtigen, die fristlose Kündigung begründenden Grund. Der Vorfall lag zwar lange zurück, konnte die Kündigung aber dennoch begründen. Das Wissen der Marktleiterin ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Sie hatte nicht die Erlaubnis des Opfers, den Vorfall an die Geschäftsführung weiterzumelden. Angesichts der Schwere des Vorfalls war es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
(LArbG Schleswig-Holstein , PM Nr. 02/2016 vom 17.02.2016 / Viola C. Didier)