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16.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der Kinder

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Zwar lag den Studienkosten eine gemischte Veranlassung zugrunde, allerdings ist eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich, sodass das Abzugsverbot gilt.

Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

In dem Fall studierten beide Kinder eines selbstständigen Unternehmensberaters Betriebswirtschaftslehre bzw. „Business and Management“. Neben dem Studium waren sie im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Der Vater schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.

Gemischte Veranlassung – Trennung jedoch nicht möglich

Die Klage hatte auch vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg (Urteil vom 15.01.2016, Az. 4 K 2091/13 E). Der Senat führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellten. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, so dass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei jedoch nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zu Grunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

(FG Münster, NL vom 15.02.2016 / Viola C. Didier)


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