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15.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 beschlossen

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KStR 2015: Werden Drittstaatsverschmelzungen künftig zur Steuerfalle?

Am 03.02.2016 hat das Bundeskabinett die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 (KStR 2015) beschlossen. Sie ersetzen die bisherige KStR 2004 und sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anwendbar.

Die im Entwurf der Richtlinien noch vorgesehene Regelung zu Drittlandsverschmelzungen in R 12 KStR-E 2015 in der nunmehr beschlossenen Fassung der Richtlinien ist nicht mehr enthalten. Diese Regelung sah bei Drittlandsverschmelzungen eine Einschränkung der Steuerneutralität auf Gesellschafterebene vor. Demnach sollte der auf die Regelung des § 13 UmwStG verweisende § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG voraussetzen, dass der übertragende Rechtsträger im Inland beschränkt steuerpflichtig ist. Hinter dieser nun aufgegebenen Richtlinienregelung stand die Absicht, die auf Ebene der übertragenden Gesellschaft bestehenden stillen Reserven in Deutschland auf Gesellschafterebene der Vollbesteuerung zu unterwerfen.

Vorzeitige Beendigung bei Gewinnabführungsverträgen weiterhin problematisch

Hingegen wurde eine weitere umstrittene Änderung gegenüber der bisherigen Fassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien nicht rückgängig gemacht. Sie findet sich in den Ausführungen zum wichtigen Grund einer vorzeitigen Beendigung von Gewinnabführungsverträgen. Die bislang geltende Fassung von R 60 Abs. 6 KStR schließt in Satz 4 auch dann eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation nicht als einen unschädlichen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Gewinnabführungsvertrags aus, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststand, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet wird. Diese in der Praxis bedeutende Rückausnahme wurde in der ansonsten identischen Entwurfsfassung von R 14.5 Abs. 6 KStR-E 2015 ersatzlos gestrichen. Die Regelung bleibt auch im Regierungsentwurf gestrichen.

Konzerninterne Veräußerung als wichtiger Grund?

Weiterhin enthält der Richtlinienentwurf keinen expliziten Hinweis zu der Frage, ob auch die konzerninterne Veräußerung der Organgesellschaft als wichtiger Beendigungsgrund anerkannt wird. Unsicherheiten ergeben sich diesbezüglich aus einer im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des BFH, mit der er dies für den konkret zu entscheidenden Sachverhalt ablehnte. Dieses Urteil stützt sich dabei allerdings auf die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz, wonach der Ergebnisabführungsvertrag jedenfalls faktisch unter der (zeitlich ungewissen) auflösenden Bedingung eines vollständigen Verlustverbrauchs stand.

Keine Korrekturmöglichkeiten eines falsch abgeführten Gewinns

Schließlich hat die Bundesregierung der von den Wirtschaftsverbänden in ihren Stellungnahmen enthaltenen Bitte, weitere Regelungen zur „kleinen Organschaftsreform“ in die Richtlinien aufzunehmen, leider nicht entsprochen. Diese bezog sich insbesondere auf die Korrekturmöglichkeiten eines falsch abgeführten Gewinns (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 und 5 KStG). Voraussichtlich wird der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Regierungsentwurf am 18.03.2016 geben. Mit Änderungen ist nicht mehr zu rechnen.


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