Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin im entschiedenen Fall ist eine Rechtsanwalts-GmbH und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter bei einem Amtsgericht aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sie sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts, des Oberlandesgerichts und des BGH sowie mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück
Nach Auffassung des BVerfG ist der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BVerfG vom 12.01.2016, Az. 1 BvR 3102/13). Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirkliche, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er habe aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten dürfen, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Zudem verfügen juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage – jedenfalls faktisch – über einen Marktzugang, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermögliche.
(BVerfG PM Nr. 8/2016 v. 11.02.2016/ Viola C. Didier)