Oft wollen Familienunternehmen vermeiden, dass die Tätigkeit von Familienangehörigen – meist auf Führungsebene – als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist. Die neuste BSG-Rechtsprechung tritt diesen Gestaltungen nun entgegen.
In drei aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts ging es um die Sozialversicherungsfreiheit von Personen, die als leitende Angestellte, als Prokuristin und als Geschäftsführer von Familiengesellschaften mbH tätig waren. In allen drei Fällen nahm das BSG – teilweise entgegen den Vorinstanzen – das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines familiären Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen.
Entscheidung mit Folgen
Für die Vergangenheit drohen folglich hohe Beitragsnachforderungen – die Beitragsansprüche verjähren vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind; bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich die Verjährungsfrist sogar auf 30 Jahre. Ob die für die Geltendmachung rückständiger Beiträge zuständigen Krankenkassen in diesen Fällen für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewähren, wird sich noch zeigen.
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Die Kurzkommentierung „Beitragsfalle für Familiengesellschaften: Das Ende der Schönwetter-Selbstständigkeit“ von RA/FAArbR Dr. Thomas Thees beschäftigt sich praxisnah mit den BSG-Urteilen und zeigt auf, welche Konstruktionen Familienunternehmen künftig überprüfen und vermeiden sollten. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 12.02.2016, Heft 06, Seite 352 – 353 oder online unter Dokumentennummer DB1188084