09.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Beteiligung des BMF an Revisionsverfahren

Beitrag mit Bild

Klarstellender BFH-Beschluss: Das Bundesfinanzministerium hat bei der Beteiligung an Revisionsverfahren nur eingeschränkte Rechte.

Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, stellte der BFH klar.

An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte Finanzamt beteiligt. Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer -wie beispielsweise der Einkommensteuer – einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das BMF kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

BMF kann keine mündliche Verhandlung erzwingen

Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses vom 16.12.2015 (Az. IV R 15/14) hatten die Beteiligten zwar zunächst einen solchen Verzicht nicht erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.

Vorliegend kein Rechtschutzbedürfnis

Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im aktuellen Fall nicht, weil das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

(BFH PM vom 03.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Erik Muscheites


15.10.2025

FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Zuwendungen Dritter an eine Stiftung lösen grundsätzlich keine Schenkungsteuer beim Stifter aus. Genau dies nahm jedoch ein Finanzamt im Fall einer liechtensteinischen Stiftung an, deren Stifter im Inland ansässig ist.

weiterlesen
FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Meldung

sdecoret/123rf.com


15.10.2025

Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Die die Krankenstände verharren auf einem hohen Niveau. KI könnte Arbeitsbelastungen reduzieren und die Gesundheit stärken.

weiterlesen
Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Meldung

ilixe48/123rf.com


15.10.2025

Belastungsprobe für D&O-Markt

Ein Mix aus immensen Schadenersatzzahlungen, explodierenden Anwaltskosten sowie zunehmenden Insolvenzen könnte bald eine harte Marktphase in der D&O-Versicherung auslösen.

weiterlesen
Belastungsprobe für D&O-Markt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank