Zahlreiche Unternehmen veranstalten derzeit Karnevalsfeiern für ihre Mitarbeiter. Dass dort auftretende unliebsame Zwischenfälle mitunter drastische Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können, zeigt ein aktueller Fall, der vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde.
Ein angestellter Einkaufssachbearbeiter nahm an der Weiberfastnacht 2015 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers an der Karnevalsfeier teil. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Später kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem jener verletzt wurde.
Handfester Streit führt zur Kündigung
Daraufhin wurde dem Einkaufssachbearbeiter fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen. Er habe ihm, einen Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt. Der Einkaufssachbearbeiter erklärte, dass er zunächst von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden sei. Von dem Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt worden. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, der Mitarbeiter werde ihn angreifen. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr, zumal er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Kein Erfolg vor Gericht
Das Arbeitsgericht hatte die Klage des abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Berufung mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 13 Sa 957/15) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, da die Beweisaufnahme mit Inaugenscheinnahme eines Videos aus einer Überwachungskamera den Vortrag des Klägers, er habe sich lediglich verteidigt, nicht stützen konnte. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass ein Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse, wenn er einen Arbeitskollegen angreift.
Mehr über den Fall und zur Problematik von Betriebsfeiern erfahren Sie im Rechtsboard-Blog: „Angriff auf Karnevalsfeier rechtfertigt fristlose Kündigung“ von RA Dr. Thomas Gennert
(LAG Düsseldorf, PM 102/15 vom 22.12.2015/ Viola C. Didier)