Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft (GmbH) ist nicht zu Buchwerten möglich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg betrieb der Kläger zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
Finanzamt versteuert Aufgabegewinn
Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 1. Januar 2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt hingegen behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.
Finanzgericht folgt Finanzamt
Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich im Urteil vom 10.12.2015 (Az. 1 K 3485/13) der Auffassung des Finanzamts an. Die Richter gelangten zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen.
(FG Stuttgart vom 02.02.2016/ Viola C. Didier)