Die vielfache Chemikalienunverträglichkeit „MCS“ kann laut Entscheidung des Sozialgerichts Mainz keiner der anerkannten Berufskrankheiten zugeordnet werden und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung wie eine Berufskrankheit.
Ein Außendienstmonteur war bis 1999 für ein Möbelunternehmen tätig. Im Frühjahr 1991 erhielt er einen Neuwagen als Dienstfahrzeug. Er bemerkte etwa vier Wochen nach Nutzung des Fahrzeuges gesundheitliche Beschwerden u.a. in Form von Würgereiz, Magen- und Darmproblemen, Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Erinnerungslücken und Atembeschwerden. Nach ca. einem Jahr entschied sein Arbeitgeber, das neue Auto nicht weiter zu nutzen, auch weil der Monteur einen Autounfall auf Vergiftungserscheinungen nach einem längeren Aufenthalt in dem Fahrzeug zurückführte.
Was ist MCS?
Der Monteur war davon überzeugt, an MCS zu leiden; er war mit Leimen, Klebstoffen sowie Holz- und Kunststoffstaub in Kontakt gewesen, zudem mit dem Neuwagen, der die Krankheit zum Ausbruch gebracht hat. MCS (multiple chemical sensitivity syndrom) ist ein Beschwerdebild mit z. T. starken Unverträglichkeiten gegen vielfältige Chemikalien, wie z. B. Duftstoffe, Zigarettenrauch, Lösemittel oder Abgase. Die medizinische Einordnung von MCS wird derzeit kontrovers diskutiert und beschäftigt die Sozialgerichte z.B. auch im Schwerbehinderten- oder Rentenrecht.
BG lehnt Anerkennung ab
Er beantragte in der Folge bei der Berufsgenossenschaft, zu ermitteln, ob bei ihm eine Berufskrankheit anzuerkennen sei, da er seit der Nutzung des Fahrzeugs an diversen Erkrankungen leide. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer MCS-Erkrankung als Berufskrankheit ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung lägen nicht vor, da es hinsichtlich des MCS keine ausreichenden Erkenntnisse gebe. Es fehle bereits an einer einheitlichen Definition des Syndroms. Darüber hinaus sei offen, ob und welche Einwirkungen ein MCS verursachen könnten.
Kein Erfolg vor dem Sozialgericht
Das Sozialgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 21.01.2016 (Az. S 10 U 130/14) abgewiesen. Es betonte, die Erkrankung MCS könne keiner bekannten Berufskrankheit zugeordnet und auch nicht wie eine solche behandelt werden. Es gebe auch keine Erkenntnisse darüber, dass Einwirkungen durch Ausdünstungen von Neuwagen geeignet seien, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zu verursachen. Dies entspreche nicht nur der Auffassung anderer Gerichte sondern auch dem aktuellen wissenschaftlichen Stand.
(SG Mainz, PM Nr. 2/2016 v. 21.01.2016/ Viola C. Didier)