• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sozialversicherungsrecht: Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

20.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungsrecht: Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Beitrag mit Bild

Urteil: Kapitalleistungen aus der Lebensversicherungen und Sofortrenten sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

In einem Streitfall vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sein Arbeitgeber hatte 1975 für ihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegeversicherung errechnet wurden.

GKV verlangt Beitrag

Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 1. April 2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest.

Kapitalabfindung und Sofortrente sind beitragspflichtig

Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos (Urteil L 5 KR 84/15 vom 03.12.2015). Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.

(LSG Rheinland-Pfalz, PM vom 19.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


07.05.2024

VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für KMU hat die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission nun einen Entwurf freiwilliger KMU-Standards (Voluntary SME-Standard kurz: VSME) erarbeitet.

weiterlesen
VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©moovstock/123rf.com


07.05.2024

BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Bedingt durch die dynamische Situation ändert sich der Umfang der Sanktionen häufig.

weiterlesen
BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Steuerboard

Jan-Eckhard Wegener / Maximilian Steger


07.05.2024

Ablösung eines Nießbrauchs gegen Entgelt – steuerfrei oder steuerpflichtig?

Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 29.09.2023 (7 K 1029/21) mit der steuerlichen Behandlung der entgeltlichen Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen befasst.

weiterlesen
Ablösung eines Nießbrauchs gegen Entgelt – steuerfrei oder steuerpflichtig?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank