18.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Versteuerung von Ausgleichszahlungen

Beitrag mit Bild

Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit: Steuerbarer Arbeitslohn oder steuerfreier Schadenersatz?

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit zu versteuernden Arbeitslohn darstellen und nicht als steuerfreier Schadenersatz behandelt werden.

In dem entschiedenen Fall erhielt ein Feuerwehrmann im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 Euro, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Ausgleichszahlung als Schadenersatz?

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrags.

Kein Erfolg vor dem FG

Dem folgte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 01.12.2015 (Az. 1 K 1387/15 E) nicht und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an. Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.01.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


03.05.2024

Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Viele Menschen wollen beruflich kürzertreten. Diese Entwicklung gefährdet jedoch den Wohlstand. Deutschland kann es sich laut IW Köln nicht leisten, Arbeitszeiten zu verkürzen.

weiterlesen
Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank