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21.12.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Zum Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28

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Der IASB veröffentlichte den Änderungsstandard zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28.

Der IASB hat seinen Änderungsstandard zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des Änderungsstandards Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) veröffentlicht.

Mit dem im September 2014 veröffentlichten Änderungsstandard sollte eigentlich eine zwischen den Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 (2011) Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bestehende Inkonsistenz beseitigt werden. Es erfolgte eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture. Sofern die Transaktion einen Geschäftsbetrieb (entsprechend IFRS 3) betrifft, war eine vollständige Erlöserfassung beim Investor vorgesehen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so wäre eine Teilerfolgserfassung vorzunehmen. Der Änderungsstandard sollte prospektiv für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 angewendet werden.

Behebung der Inkonsistenz?

Nach der Veröffentlichung dieses Änderungsstandards wurde jedoch eine Inkonsistenz zwischen den Regelungen des Änderungsstandards und den bestehenden Regelungen von IAS 28 identifiziert. Der IASB hatte diese Inkonsistenz bereits erörtert und sah u.a. deren Behebung im Rahmen eines weiteren, für 2015 angekündigten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IAS 28 vor. In diesem war zudem eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des ursprünglichen Änderungsstandards vorgesehen. Zwischenzeitlich hat sich der IASB jedoch dazu entschlossen ein Forschungsprojekt zur Equity Methode zu beginnen, darin u.a. die Themen des weiteren vorgesehenen Änderungsstandards erneut zu behandeln und diesen daher nicht zu veröffentlichen.

Verschiebung auf unbestimmte Zeit

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr separat die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des ursprünglichen Änderungsstandards auf unbestimmte Zeit vorgenommen. Dadurch soll vermieden werden, dass – auf Basis der Ergebnisse des Forschungsprojekts – unter Umständen innerhalb kurzer Zeit möglicherweise gegenläufige Änderungen an den Standards vorgenommen werden müssen. Die freiwillige vorzeitige Anwendung des Änderungsstandards ist jedoch weiterhin möglich.

(DRSC vom 18.12.2015 / Viola C. Didier)


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