Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Fall mit einer Schenkungsanfechtung beschäftigt. Die freigestellte Ehefrau eines Unternehmers hatte trotz dessen Insolvenz Arbeitsentgelt bezogen.
Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist.
Was bedeutet unentgeltlich?
Unentgeltlich sind Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z. B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Arbeitsentgelt für freigestellte Ehefrau
In einem vor dem BAG verhandelten Fall war eine Frau von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde sie spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von knapp 30.000 Euro.
BAG bestätigt Anfechtbarkeit der Zahlung
Das Bundesarbeitsgericht gab mit Urteil 6 AZR 186/14 vom 17.12.2015 dem Insolvenzverwalter Recht. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Frau für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.
(BAG, PM vom 17.12.2015/ Viola C. Didier)