Die Bundesregierung hat das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) beschlossen. Es setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der Abschlussprüferrichtlinie um und führt die unmittelbar anwendbare Abschlussprüferverordnung aus.
Der Regierungsentwurf sieht schwerpunktmäßig Änderungen des HGB vor, so unter anderem:
Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates
Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB können die gemäß Abschlussprüferverordnung auf zehn Jahre begrenzte Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates durch öffentliche Ausschreibung oder Joint Audit auf 20 beziehungsweise 24 Jahre verlängern.
Gegenüber dem Referentenentwurf ergibt sich hier die Anpassung, dass diese Verlängerungsoption Kreditinstituten und Versicherungen nicht zugestanden wird. Bei diesen Unternehmen verbleibt es bei einer Höchstlaufzeit des Abschlussprüfungsmandates von zehn Jahren.
Erbringung bestimmter Leistungen durch Abschlussprüfer
Die Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer gegenüber einem Mandanten von öffentlichem Interesse wird unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Gegenüber dem Referentenentwurf ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass eine Beschreibung aufgenommen wurde, wann sich Steuerberatungsleistungen „wesentlich“ und damit unzulässig auf den Abschluss auswirken (sogenannte aggressive Steuerplanung).
Zum Bestätigungsvermerk
Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Übertragung der Anforderungen an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf den Bestätigungsvermerk von sonstigen Unternehmen ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
Weitere Anpassungen betreffen unter anderem das Wertpapierhandelsgesetz, das Aktiengesetz und das Genossenschaftsgesetz.
(WPK vom 17.12.2015 / Viola C. Didier)